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Kfz-Haftpflichtschaden: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis trotz abweichenden fiktiven Gutachtenwerts

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, ist bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis maßgeblich, welche tatsächlich angefallenen Reparaturkosten unfallbedingt erforderlich waren.

Streitigkeiten über die Höhe eines Unfallschadens

Steht die Haftung des Schädigers bzw. seines Kfz-Haftpflichtversicherers dem Grunde nach fest (§ 7 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG), besteht Streit häufig noch hinsichtlich der Höhe des Schadens. Bestritten wird dann typischerweise, dass die geltend gemachten Schäden insgesamt auf den Unfall zurückzuführen sind. Zugleich werden auch gerne einzelne Schadenspositionen wie Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale und Nutzungsausfall angegriffen.

Im hier zu beurteilenden Fall war es zu einem Parkschaden gekommen, bei dem das beschädigte Fahrzeug im Bereich von Motorhaube, Kühlergrill und Stoßfänger Schäden aufwies, während der Versicherer des Unfallgegners Vorschäden einwandte.

Wie wird die Unfallbedingtheit der Schäden festgestellt?

Ob und in welchem Umfang Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, wird bei Streit durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geklärt. Folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen, weil es weder an dessen Sachkunde noch an der Richtigkeit des Gutachtens zweifelt und die Parteien keine Einwendungen erheben, kann es seine Überzeugung hierauf stützen.

Kommt ein Gutachten zunächst zu dem Ergebnis, dass nur ein Teil der Schäden dem Unfall zuzuordnen ist, kann sich dies ändern, wenn nachträglich entscheidungserhebliche Umstände bekannt werden. Im zugrunde liegenden Fall wurde erst nach dem ersten Gutachten vorgetragen, dass das Unfallfahrzeug heckseitig über eine Hebebühne verfügte. Der Sachverständige ordnete daraufhin in einem Ergänzungsgutachten nahezu sämtliche Schäden, darunter auch die Eindrückung der Motorhaube, dem Unfall zu. Ausgenommen blieben lediglich materialanhäufende Abschürfungen am Kühlergrill und ein Lackabplatzer am Ende der Eindellung in der Motorhaube.

Wie sind die Reparaturkosten zu bemessen?

Rechnet der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis ab, kommt es auf die tatsächlich angefallenen Kosten an, nicht auf die vom Sachverständigen fiktiv auf Gutachtenbasis ermittelten Werte. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, soweit sie unfallbedingt erforderlich waren. Anteile der Rechnung, die auf nicht unfallbedingte Schäden entfallen, sind abzuziehen.

Dies waren hier die auf die Reparatur des Kühlergrills entfallenden 149,11 €, sodass sich aus den berechneten 2.153,94 € unfallbedingte Reparaturkosten von 2.004,83 € ergaben.

Weitere Abzüge, die der Sachverständige bei der fiktiven Berechnung vorgesehen hatte, sind nicht vorzunehmen, wenn die betreffenden Positionen in der Reparaturrechnung gar nicht enthalten sind.


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AG München, 23.12.2022 - Az: 337 C 14050/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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