Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann wirksam und setzt die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang, wenn der Verkäufer darin als Kommunikationsmittel beispielhaft Postanschrift und E-Mail-Adresse nennt, aber keine Telefon- oder Telefaxnummer angibt.
Die Frist verlängert sich nach §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Frist deshalb nicht anläuft. Entscheidend ist daher, ob die Belehrung des Verkäufers den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vorliegend wurde der Widerruf knapp ein Jahr nach der Fahrzeugübergabe erklärt; er wäre daher nur bei einer fehlerhaften Belehrung rechtzeitig gewesen.
Entsprechendes gilt für die Telefaxnummer. Auch deren Angabe ist nicht erforderlich, wenn in der Belehrung beispielhaft Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt sind (vgl. BGH, 22.07.2025 - Az: VIII ZR 5/25). Der Anlauf der Widerrufsfrist wird zudem nicht dadurch verhindert, dass im Impressum der Internetseite des Verkäufers eine falsche, nicht funktionierende oder nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben ist, obwohl die Belehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt. Maßstab ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Dieser wird von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs nicht abgehalten, wenn ihm in der Belehrung zugleich Postanschrift und E-Mail-Adresse mitgeteilt werden (BGH, 22.07.2025 - Az: VIII ZR 5/25).
Wann beginnt die Widerrufsfrist beim Online-Fahrzeugkauf?
Bei einem Fernabsatzvertrag über den Kauf einer Ware steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt nach §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Bei einem Fahrzeugkauf ist dies der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Wird der Widerruf erst deutlich nach Ablauf von 14 Tagen ab Übergabe erklärt, ist das Widerrufsrecht grundsätzlich erloschen.Die Frist verlängert sich nach §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Frist deshalb nicht anläuft. Entscheidend ist daher, ob die Belehrung des Verkäufers den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vorliegend wurde der Widerruf knapp ein Jahr nach der Fahrzeugübergabe erklärt; er wäre daher nur bei einer fehlerhaften Belehrung rechtzeitig gewesen.
Muss die Widerrufsbelehrung Telefon- und Telefaxnummer des Verkäufers enthalten?
Hat der Verkäufer in der Widerrufsbelehrung beispielhaft seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel mitgeteilt, über die der Käufer schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann, bedarf es für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht zusätzlich der Angabe einer Telefonnummer (vgl. BGH, 25.02.2025 - Az: VIII ZR 143/24). Selbst wenn man von einer Unvollständigkeit der Belehrung wegen der fehlenden Telefonnummer ausginge, stünde dies bei richtlinienkonformer Auslegung des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen (BGH, 25.02.2025 - Az: VIII ZR 143/24).Entsprechendes gilt für die Telefaxnummer. Auch deren Angabe ist nicht erforderlich, wenn in der Belehrung beispielhaft Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt sind (vgl. BGH, 22.07.2025 - Az: VIII ZR 5/25). Der Anlauf der Widerrufsfrist wird zudem nicht dadurch verhindert, dass im Impressum der Internetseite des Verkäufers eine falsche, nicht funktionierende oder nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben ist, obwohl die Belehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt. Maßstab ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Dieser wird von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs nicht abgehalten, wenn ihm in der Belehrung zugleich Postanschrift und E-Mail-Adresse mitgeteilt werden (BGH, 22.07.2025 - Az: VIII ZR 5/25).
Muss der Begriff „Verbraucher“ definiert oder eine einzelfallbezogene Belehrung erteilt werden?
Die Informationspflichten nach § 312g Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangen eine Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular. In der Widerrufsbelehrung muss der Begriff „Verbraucher“ nicht definiert und nicht auf § 13 BGB verwiesen werden. Ausreichend ist die Belehrung, dass einem „Verbraucher“ ein Widerrufsrecht zusteht. Der Verbraucher muss auch nicht konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts belehrt werden (BGH, 22.07.2025 - Az: VIII ZR 5/25).Urteil freischalten
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OLG München, 29.01.2026 - Az: 13 U 2767/24 e
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