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Grenzen der Ersatzpflicht von Mietwagenkosten: Umfang der Erkundigungspflicht des Unfallgeschädigten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mietwagenkosten sind nach einem Verkehrsunfall auch dann in voller Höhe ersatzfähig, wenn sie über dem günstigsten Marktpreis liegen, sofern der Geschädigte nachweist, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dieser Nachweis gelingt bereits durch die Anfrage bei den zwei führenden Mietwagenunternehmen der Region, wobei die Anfragen auch durch Hilfspersonen erledigt werden dürfen, wenn sich der Geschädigte mit den Ergebnissen selbst auseinandersetzt.

Was gehört zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand?

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu diesem Herstellungsaufwand zählen auch die Kosten für einen Mietwagen. Erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05). Der Geschädigte unterliegt damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, ist aber nicht verpflichtet, in jedem Fall den billigsten Anbieter zu ermitteln.

Wann können auch höhere Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden?

Übersteigen die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen günstigsten Mietpreis, kommt eine Erstattung dennoch in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05; BGH, 18.12.2012 - Az: VI ZR 316/11; Anschluss an BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Geschädigten. Maßgeblich ist stets die konkrete Situation, in der sich der Geschädigte bei der Anmietung befand.

Welcher Aufwand an Marktrecherche ist zumutbar?

Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten, einen Preisvergleich durchzuführen und sich zu vergewissern, dass kein günstigeres Angebot verfügbar ist. Diese Obliegenheit ist jedoch begrenzt: Eine regelrechte Marktforschung kann vom Geschädigten nicht verlangt werden (vgl. OLG Stuttgart, 31.03.1994 - Az: 7 U 296/93). Der Nachweis, dass kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, ist erbracht, wenn die beiden führenden Mietwagenunternehmen der Region angefragt wurden. Die Anfrage bei diesen Anbietern wird als ausreichende Markterkundung angesehen. Dass bei weitergehender Recherche möglicherweise günstigere Angebote hätten gefunden werden können, ist unerheblich, sofern der Geschädigte die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Auch der Umstand, dass die tatsächlich angefallenen Kosten über dem Normaltarif lagen, steht der Erstattung dann nicht entgegen.

Eine weitergehende Erkundigungspflicht kann allerdings bestehen, wenn für den Geschädigten von vornherein erkennbar ist, dass wegen des erforderlichen Zeitraums oder der beabsichtigten Fahrstrecke besonders hohe Mietwagenkosten entstehen könnten. Fehlt es hieran, bleibt auch kein Raum für eine Schätzung der erforderlichen Kosten durch das Gericht, wenn der Geschädigte seiner Obliegenheit im zumutbaren Rahmen nachgekommen ist.

Darf der Geschädigte die Preisabfrage delegieren?

Es ist unerheblich, ob der Geschädigte die Preisabfrage persönlich per Telefon oder Internet durchführt oder eine dritte Person damit beauftragt. Die Ermittlung der Mietwagenangebote darf somit durch Hilfspersonen erledigt werden, etwa durch Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem später angemietet wird (vgl. LG Augsburg, 10.07.2018 - Az: 072 S 1216/18). Entscheidend ist allein, dass sich der Geschädigte bei der Auswahl des Unternehmens mit den auf diese Weise gewonnenen Informationen selbst auseinandersetzt. Hierfür genügt es, wenn ihm die eingeholten Angebote vor Abschluss des Mietvertrags vorgelegt und erläutert werden.


LG Augsburg, 22.10.2021 - Az: 045 S 3345/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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