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Nachträgliche Weg-Zeit-Auswertung eines ProViDa-Videos: Zulässigkeit und Darlegungsanforderungen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs darf durch nachträgliche Auswertung eines ProViDa-Videos mit einer erst im Nachhinein frei gewählten Messstrecke und einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt werden. Da es sich nicht (mehr) um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss das Gericht die tatsächlichen Grundlagen der Berechnung in den Urteilsgründen darlegen.

Nachträgliche ProViDa-Auswertung

Das ProViDa-System zeichnet Fahrten eines Polizeifahrzeugs per Video auf und blendet dabei Messdaten ein, darunter Uhrzeit, Einzelbildzähler, Wegstreckenzähler und die Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs. Neben der automatischen Messung im laufenden Betrieb kann ein Verstoß auch nachträglich anhand des Videos festgestellt werden. Dabei wird auf dem Video eine Messstrecke frei gewählt und die Geschwindigkeit aus dem zurückgelegten Weg und der dafür benötigten Zeit errechnet.

Im zu entscheidenden Fall wurde eine automatische Messung verworfen, weil sie bis in einen Streckenabschnitt mit niedrigerer Höchstgeschwindigkeit hineinreichte. Stattdessen erfolgte eine nachträgliche Auswertung des Videos. Konkret bestand eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, die durch Zeichen 274 beidseitig angeordnet war und der eine Beschilderung mit 80 km/h vorausgegangen war.

Wie wird die Geschwindigkeit bei der Weg-Zeit-Berechnung ermittelt?

Der zurückgelegte Weg ergibt sich aus der Differenz der Wegstreckenzählerstände, die in zwei Einzelbildern (Videoprints) eingeblendet sind. Die Zeit folgt aus der Differenz der Einzelbildzähler beider Bilder. Da jedes Einzelbild nach der Bedienungsanleitung des Geräts 0,04 Sekunden dauert, wird die Bilderzahl mit diesem Wert multipliziert.

Im vorliegenden Fall ergaben sich aus Zählerständen von 188.981 und 189.177 Metern eine Messstrecke von 196 Metern und aus 158 Einzelbildern eine Messzeit von 6,32 Sekunden. Die Geschwindigkeit wurde nach der Formel Messstrecke x 3,6 : Messzeit berechnet und lag bei 111,65 km/h. Davon wurde der in der Bedienungsanleitung vorgesehene Toleranzabzug von 6 km/h vorgenommen. Nach Streichung der Nachkommastellen ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 105 km/h und damit eine Überschreitung um 45 km/h.

Ist eine Mindestmessstrecke erforderlich?

Der Einwand, es bedürfe einer Messstrecke von 1.000 Metern, überzeugte nicht. Die hierfür angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1993 betraf eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ohne weiteres technisches Gerät. Für ProViDa-Messungen sieht die Bedienungsanleitung keine Mindestmessstrecke vor. Eine Strecke von 196 Metern ist nach der Wertung des Gerichts ohne Weiteres ausreichend. Außerdem lag das Fahrzeug des Betroffenen in der Messstrecke geringfügig weiter vom Polizeifahrzeug entfernt als zu Beginn, was die Berechnung zusätzlich zugunsten des Betroffenen absicherte.

Handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren?

Die Geschwindigkeitsfeststellung durch nachträgliche Videoauswertung mit frei gewählter Messstrecke ist anerkannt, stellt aber kein standardisiertes Messverfahren dar (vgl. OLG Hamm, 22.06.2017 - Az: 1 RBs 30/17; AG Castrop-Rauxel, 26.08.2022 - Az: 6 OWi 264 Js 1170/22-486/22; AG Lüdinghausen, 20.04.2015 - Az: 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14). Beim standardisierten Messverfahren genügt es regelmäßig, das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzabzug mitzuteilen. Fehlt diese Standardisierung, muss das Gericht die Berechnungsgrundlagen in den Urteilsgründen selbst darlegen. Dazu gehören insbesondere:
  • die Wahl der Messstrecke und die ermittelte Wegstrecke,
  • die Zahl der Einzelbilder und die daraus errechnete Messzeit,
  • die verwendete Berechnungsformel und das Ergebnis,
  • der vorgenommene Toleranzabzug.
Zur Beweiserhebung wurden vorliegend der Messbeamte als Zeuge gehört, das Messprotokoll, der Eichschein (Eichung vom 16.09.2021, Eichfrist bis 31.12.2022) und die in das Video eingespielten Datenfelder urkundsbeweislich verlesen sowie das Video und die Videoprints in Augenschein genommen. Auf die Videoprints konnte nach § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen werden.


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AG Dortmund, 14.02.2023 - Az: 729 OWi - 264 Js 110/23 - 12/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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