Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.632 Anfragen

Ausgerutscht auf Herbstlaub: Kein Schmerzensgeld für Sturz an der U-Bahn-Rolltreppe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Betreiber von U-Bahnhöfen müssen die Zugänge im Herbst nicht jederzeit vollständig laubfrei halten. Eine zweimal tägliche Kontrolle und Reinigung genügt als Verkehrssicherung, solange keine besonderen Witterungsverhältnisse wie heftiger Regen oder Wind engere Kontrollintervalle erforderlich machen.

Wann haftet ein Betreiber für Stürze auf Laub im U-Bahnhof?

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Sturz im Zugangsbereich eines U-Bahnhofs setzen die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voraus. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor Schäden zu schützen. Dies betrifft sowohl das Verkehrsunternehmen als Betreiber der U-Bahn als auch den Eigentümer und Betreiber der Bahnhöfe selbst.

Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht?

Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, um jede mögliche Gefährdung auszuschließen. Eine absolute Sicherheit ist nicht geschuldet. Erforderlich sind vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde, um andere vor Schäden zu bewahren. Maßstab ist damit ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab, der die Zumutbarkeit für den Pflichtigen einbezieht.

Genügt eine zweimal tägliche Kontrolle und Reinigung?

Bei einem Netz mit zahlreichen U-Bahnhöfen im Stadtgebiet kann eine zeitgleiche Überprüfung aller Anlagen nicht verlangt werden. Eine in Reinigungsabschnitte gegliederte Kontrolle, bei der ein beauftragtes Unternehmen die Abschnitte parallel abarbeitet und die Bahnhöfe innerhalb eines Abschnitts nacheinander begeht, ist organisatorisch nachvollziehbar. Eine zweimalige Kontrolle und Reinigung der Bahnhöfe und ihrer Zugänge pro Tag ist nach diesem Maßstab grundsätzlich ausreichend. Eine Pflicht, die Zugänge auch in der Laubsaison jederzeit vollständig laubfrei zu halten, besteht nicht. Herbstlaub ist eine jahreszeitlich typische Erscheinung, mit der Nutzer rechnen müssen und die sich nicht lückenlos beseitigen lässt.

Wann sind engere Kontrollintervalle erforderlich?

Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen können nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen sie aufdrängen. Dazu zählen etwa heftige Regen- oder Windereignisse, die erfahrungsgemäß zu einem plötzlichen und massiven Laubanfall führen. Unter solchen Bedingungen genügt es nicht, sich auf ein starres, unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema zu berufen. Die Intervalle sind dann an die Gefahrenlage anzupassen.

Wen trifft die Darlegungslast?

Wer Ansprüche geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen für den konkreten Zeitpunkt unzureichend waren. Gelingt es dem Geschädigten nicht, die grundsätzliche Eignung des Kontroll- und Reinigungskonzepts für den Unfalltag zu erschüttern, scheidet eine Haftung aus. Fehlen für den maßgeblichen Tag Anhaltspunkte für außergewöhnliche Wetterverhältnisse, besteht kein Anlass zu abweichenden Maßnahmen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Eine Kundin war am Morgen auf der Platte vor einer Rolltreppe im Zugangsbereich eines U-Bahnhofs auf Herbstlaub ausgerutscht und hatte Verletzungen am Bein erlitten. Die letzte Kontrolle des Bahnhofs hatte am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Untergrundverhältnisse festgestellt wurden. Da eine zweimal tägliche Kontrolle und Reinigung ausreichte und für den Unfalltag keine besonderen Witterungsverhältnisse erkennbar waren, die engere Intervalle erfordert hätten, wurde die Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen.


LG München I, 27.09.2024 - Az: 2 O 11053/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant