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Absolutes Halteverbot: Kein Personentransport unter „Lieferverkehr frei“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer im Bereich eines Halteverbots hält, kann sich weder auf das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ berufen, wenn er Personen abholt oder bringt, noch auf „Krankenfahrzeuge frei“ mit einem privaten Pkw.

Was bedeutet „Halten“ im Sinne eines Halteverbots?

Der Begriff des Haltens im Zusammenhang mit einem Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO (Zeichen 283) ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. OLG Hamburg, VRS 14, 293). Die dortige Entscheidung erging zwar noch zu § 3 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Bild 22 der Anlage zur StVO a.F., die Grundsätze sind jedoch auf die heutige Rechtslage übertragbar. Eine erneute Klärung dieser Frage durch das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb nicht erforderlich.

Gestattet „Lieferverkehr frei“ das Abholen und Bringen von Personen?

Das Zeichen 283 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ erlaubt nicht das Abholen und Bringen von Personen. Das Zusatzzeichen nimmt den Lieferverkehr vom Verbot aus, nicht aber den Personentransport. Auch diese Frage ist bereits geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 67, 151, 152).

Erfasst „Krankenfahrzeuge frei“ private Kraftfahrzeuge?

Das Zusatzzeichen „Krankenfahrzeuge frei“ erfasst in keinem Fall private Kraftfahrzeuge. Wer ein Halteverbot unter Berufung auf dieses Zusatzzeichen missachtet, kann sich daher nicht darauf stützen, mit einem privaten Pkw eine kranke oder gebrechliche Person befördert zu haben. Auch hierzu liegt gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. OLG Koblenz, StVE § 41 StVO Nr. 48).

Wann liegt ein Verbotsirrtum vor und rechtfertigt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde?

Ob ein Verbotsirrtum gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es handelt sich um eine tatrichterliche Würdigung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gebietet (vgl. KG, 06.07.1998 - Az: 3 Ws (B) 320/98). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, die eine Entscheidung zur Fortbildung des materiellen Rechts erfordern würde, besteht insoweit regelmäßig nicht.


KG, 16.03.1999 - Az: 2 Ss 38/99 - 3 Ws (B) 125/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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