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Gutachterkosten nach Verkehrsunfall: Beglichene Rechnung spricht für angemessene Kosten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Hat ein Unfallgeschädigter die Rechnung des Kfz-Sachverständigen auf Grundlage einer Preisvereinbarung beglichen, spricht eine Indizwirkung dafür, dass die Kosten der Höhe nach erforderlich und angemessen sind. Diese Indizwirkung bleibt bestehen, wenn der Geschädigte seine Ansprüche zunächst an Erfüllung statt abgetreten hat und die Forderung später selbst vollständig erfüllt, und sie entfällt auch nicht dadurch, dass ihm bei der Zahlung bereits Einwendungen der Gegenseite bekannt waren.

Gehören Sachverständigenkosten zum erstattungsfähigen Schaden?

Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne der §§ 249 ff. BGB nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten über die am Fahrzeug eingetretenen Schäden. Diese Aufwendungen sind Teil des zur Wiederherstellung erforderlichen Herstellungsaufwands, soweit sie aus Sicht eines verständigen Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen. Der Anspruch richtet sich bei einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners gegen diesen aus § 115 VVG, sofern die Einstandspflicht dem Grunde nach feststeht. Vorliegend war die vollständige Haftung des Versicherers dem Grunde nach unstreitig; streitig war allein die Höhe der Sachverständigenkosten.

Muss der Geschädigte vor der Beauftragung die Preise vergleichen?

Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Marktforschung über die günstigsten Gutachterpreise zu betreiben. Da er in der Regel keine Vorkenntnisse über die übliche Vergütungshöhe hat, darf er grundsätzlich den ihm geeignet erscheinenden Sachverständigen beauftragen.

Welche Bedeutung hat die Begleichung der Rechnung?

Hat der Geschädigte auf Grundlage einer Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen eine Rechnung erhalten und diese beglichen, spricht eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass die Kosten der Höhe nach erforderlich und angemessen sind. Eine nähere Überprüfung der Angemessenheit einzelner Rechnungsposten, insbesondere der berechneten Nebenkosten, ist bei Eingreifen dieser Indizwirkung nicht angezeigt. Der Geschädigte kann in diesem Fall die vom Versicherer bislang nicht erstatteten Restkosten ersetzt verlangen.

Die Indizwirkung besteht auch dann fort, wenn der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung zunächst an den Sachverständigen abtritt, sofern er die Forderung später selbst vollständig erfüllt. Eine Abtretung „an Erfüllung statt“ führt nicht zum Wegfall der Indizwirkung, wenn die Zahlung durch den Geschädigten nachweislich erfolgt ist. Entscheidend ist insoweit, dass der Geschädigte sämtliche Ansprüche des Sachverständigen tatsächlich selbst befriedigt hat; der Nachweis kann etwa durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden.

Schadet die Kenntnis von Einwendungen des Versicherers?

Eine Einschränkung der Indizwirkung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Zahlung bereits Einwendungen der Gegenseite hinsichtlich der Höhe einzelner Rechnungsposten bekannt waren. Maßgeblich ist allein, dass die Begleichung auf einer wirksamen Preisvereinbarung beruht und die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Erfüllung vor oder nach der erstmaligen Beanstandung der Sachverständigenkosten durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erfolgt. Im zu entscheidenden Fall waren dem Geschädigten die Bedenken des Versicherers bereits Jahre vor der vollständigen Zahlung mitgeteilt worden, ohne dass dies die Indizwirkung beseitigte.

Was ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs?

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 (vgl. BGH, 26.04.2016 - Az: VI ZR 50/15) ergibt sich keine Pflicht, die Indizwirkung nur dann anzunehmen, wenn die Zahlung vor einer Beanstandung durch den Schädiger oder dessen Versicherung erfolgt. Eine solche Einschränkung ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.


AG Gelsenkirchen, 08.07.2018 - Az: 409 C 116/18

ECLI:DE:AGGE1:2018:0708.409C116.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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