Kollidieren zwei rückwärtsfahrende Fahrzeuge auf einem Parkplatz und befindet sich eines davon im Kollisionszeitpunkt bereits im Stillstand, greift zulasten des Fahrers des stehenden Fahrzeugs kein Anscheinsbeweis für ein Sorgfaltspflichtverstoß. Für diesen ist im Rahmen der Haftungsabwägung regelmäßig nur die einfache Betriebsgefahr anzusetzen, während den noch in Bewegung befindlichen Rückwärtsfahrer der Anscheinsbeweis eines Sorgfaltsverstoßes trifft.
Ist die Situation für einen der Beteiligten unabwendbar?
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Fahrer die äußerste mögliche Sorgfalt angewendet hat und sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht auf das Verhalten innerhalb der konkreten Gefahrensituation, sondern erstreckt sich auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, 10.03.1998 - Az: VI ZR 30/97; BGH, 13.12.2005 - Az: VI ZR 68/04). Ein Fahrer, der sein Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision zum Stehen bringt, genügt diesen Anforderungen nicht automatisch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Idealfahrer den entgegenkommenden Rückwärtsfahrer früher hätte erkennen und den eigenen Ausparkvorgang rechtzeitig hätte unterbrechen können. Vorliegend konnte dem Kläger der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht gelingen, da nicht auszuschließen war, dass ein Idealfahrer die Gefahr rechtzeitig erkannt hätte.Wann greift der Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren?
Gegen den im Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsbewegung befindlichen Fahrzeugführer spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Sorgfaltspflichtverstoß, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt gegeben ist (vgl. OLG München, 14.02.2014 - Az: 10 U 2815/13; KG, 17.11.2008 - Az: 12 U 2/08). Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO oder gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO angenommen wird (vgl. LG Saarbrücken, 19.07.2013 - Az: 13 S 61/13; OLG Hamm, 11.09.2012 - Az: I-9 U 32/12). Die Verhaltensvorschriften der StVO gelten dabei auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, da diese als öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen sind (vgl. OLG Hamm, 29.08.2014 - Az: 9 U 26/14; OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - Az: 2b Ss OWi 253/99; KG, 04.02.2002 - Az: 12 U 111/01).Gilt der Anscheinsbeweis auch gegen den bereits stehenden Fahrzeugführer?
Für den Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision bereits zum Stillstand gebracht hat, gilt dies nicht in gleicher Weise. Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls zurücktreten. Eine bloße Risikoerhöhung genügt hierfür nicht (vgl. BGH, 26.03.2013 - Az: VI ZR 109/12; BGH, 18.03.1987 - Az: IVa ZR 205/85; BGH, 05.10.2004 - Az: XI ZR 210/03). Gelingt es einem Rückwärtsfahrer, sein Fahrzeug anforderungsgerecht bis zum Stillstand abzubremsen, endet mit der Erfüllung dieser Aufmerksamkeitsanforderung zugleich die spezifische Gefahr des Rückwärtsfahrens. Ein zum Stillstand gebrachtes Fahrzeug stellt danach keine höhere Gefahr dar als ein aus der Vorwärtsfahrt heraus zum Stehen gebrachtes Fahrzeug (vgl. LG Saarbrücken, 19.07.2013 - Az: 13 S 61/13). Der gegenteiligen Auffassung, wonach die mit der Rückwärtsfahrt verbundenen Gefahren nicht bereits mit dem Stillstand enden (vgl. OLG Hamm, r+s 2013, 42), wurde vom Gericht nicht gefolgt, da das rechtzeitige Abbremsen nicht auf Zufall, sondern auf der Erfüllung der Sorgfaltsanforderungen beruht.Wie wirkt sich dies auf die Haftungsquote aus?
Lässt sich eine Unaufmerksamkeit des bereits stehenden Fahrzeugführers nicht positiv nachweisen, ist auf dessen Seite im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG lediglich die einfache, nicht erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen. In der Fallgruppe der Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz, bei der eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt bereits steht, ist eine Haftungsquote von 20% zulasten des stehenden Fahrzeugs sachgerecht, sofern kein längerer, relevanter Zeitraum des Stillstands vor der Kollision nachgewiesen ist (vgl. LG Saarbrücken, 19.07.2013 - Az: 13 S 61/13). Vorliegend führte dies zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagtenseite von 80%. Eine hiervon abweichende Konstellation, in der sich beide Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt befinden oder ein Fahrzeug entgegen einer auf dem Boden angebrachten Fahrtrichtungsmarkierung fährt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung eine abweichende Quotenbildung und ist von der vorliegenden Konstellation abzugrenzen (vgl. LG Heidelberg, 13.01.2015 - Az: 2 S 8/14).
LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2015 - Az: 8 S 4857/15
ECLI:DE:LGNUERN:2015:1221.8S4857.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


