Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug, auf die italienisches Recht Anwendung findet, kann die Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert unabhängig von einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung ersetzt verlangt werden. Die Erstattungsfähigkeit von Standkosten für ein reparaturunwürdiges Fahrzeug endet jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte - unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht nach Art. 1227 II Codice Civile - keinen Beweisnachteil mehr durch eine Verwertung des Fahrzeugs zu befürchten hat.
Aktivlegitimation bei Regulierung durch die Kaskoversicherung
Macht ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Fahrzeugschäden gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend, setzt dies dessen Aktivlegitimation voraus. Wurde der Schaden zunächst über die eigene Vollkaskoversicherung reguliert, kann ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Versicherer in Betracht kommen, der die Aktivlegitimation des Geschädigten entfallen lässt. Wird die Vollkaskoversicherung dagegen tatsächlich nicht in Anspruch genommen, findet ein solcher Übergang nicht statt; die Aktivlegitimation des Geschädigten bleibt bestehen. Vorliegend ergab sich dies aus einer erst kurz vor der Urteilsverkündung eingereichten Mitteilung der Kaskoversicherung, die von der Gegenseite inhaltlich nicht bestritten wurde.Wie wird die Umsatzsteuer bei Anwendung italienischen Rechts behandelt?
Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung kann sich die Frage stellen, welches nationale Recht auf die Schadensberechnung anzuwenden ist. Kommt hiernach italienisches Recht zur Anwendung, richtet sich auch die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert nach den dortigen Grundsätzen. Anders als im deutschen Recht, das nach § 249 II 2 BGB bei fiktiver Schadensberechnung einen Abzug der Umsatzsteuer vorsieht, kann nach italienischem Recht die Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert unabhängig davon ersetzt verlangt werden, ob tatsächlich eine Ersatzbeschaffung erfolgt ist. Ein Abzug der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensberechnung findet insoweit nicht statt.Grenzen der Schadensminderungspflicht bei Standkosten
Verbleibt ein bei einem Unfall erheblich beschädigtes und reparaturunwürdiges Fahrzeug ungenutzt auf einem kostenpflichtigen Standplatz, stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die hierdurch anfallenden Standkosten vom Schädiger zu ersetzen sind. Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, ein wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll zu reparierendes Fahrzeug zeitnah zu verwerten, sobald die für die Schadensfeststellung erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen sind. Dies gilt auch, wenn nach dem anwendbaren ausländischen Recht - hier Art. 1227 II Codice Civile - eine der deutschen Schadensminderungspflicht vergleichbare Obliegenheit besteht. Eine vorprozessuale Wartefrist zur Vorbereitung einer Direktklage gegen den Versicherer nach Art. 145, 148 des italienischen Versicherungsgesetzes entbindet den Geschädigten nicht von dieser Obliegenheit, sofern ein entsprechendes Verfahren nicht tatsächlich eingeleitet wurde.Urteil freischalten
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OLG München, 15.02.2019 - Az: 10 U 1330/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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