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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall wegen HWS-Distorsion

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine einfache HWS-Distorsion ohne nachgewiesene längerfristige Beschwerden ist mit einem Schmerzensgeld von 650,00 € angemessen ausgeglichen. Für die Beurteilung der individuellen, unfallbedingten Belastbarkeit ist im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens allein der medizinische, nicht der technische Sachverständige zuständig. Auf Grundlage der festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung und biomechanischen Belastung können Verletzungen der Halswirbelsäule, des Brustkorbs und der Schulter (Rotatorenmanschette) mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Schmerzensgeld bei einfacher HWS-Distorsion

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis einer unfallkausalen Verletzung sowie hierauf beruhender Beeinträchtigungen voraus. Wird eine einfache HWS-Distorsion diagnostiziert, ohne dass längerfristige Beschwerden oder dauerhafte Schäden nachgewiesen werden, ist die hierdurch verursachte Beeinträchtigung regelmäßig als gering einzustufen. Ein bereits gezahltes Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € kann einen solchen Ausgleich in der Gesamtschau vollständig abdecken, sodass ein weitergehender Anspruch ausscheidet. Maßgeblich ist dabei die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, die sich nach Art, Dauer und Intensität der erlittenen Beeinträchtigung bemisst.

Wer ist bei einem interdisziplinären Gutachten für welche Fragen zuständig?

Bei der Aufklärung streitiger Unfallverletzungen wird im Regelfall ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt, das sowohl eine technische als auch eine medizinische Begutachtung umfasst. Aufgabe des technischen Sachverständigen ist die Rekonstruktion des Unfallhergangs, insbesondere die Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit, der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) sowie der hieraus resultierenden biomechanischen Belastungswerte. Die Frage, ob und inwieweit diese ermittelten Belastungswerte bei der individuell betroffenen Person tatsächlich zu einer Verletzung geführt haben, ist demgegenüber ausschließlich vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen. Die individuelle Belastbarkeit hängt von personenbezogenen Faktoren wie Konstitution, Vorerkrankungen, degenerativen Veränderungen und der konkreten Körperhaltung im Kollisionszeitpunkt ab, deren Bewertung eine medizinische Fachkunde erfordert. Diese Aufgabenverteilung ist bei der Würdigung eines interdisziplinären Gutachtens zu beachten; eine Vermengung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ist unzulässig.

Wann kann eine Verletzungsmöglichkeit aus medizinischer Sicht verneint werden?

Auf Grundlage der vom technischen Sachverständigen ermittelten biomechanischen Belastung hat der medizinische Sachverständige zu prüfen, ob die betroffenen Körperregionen einer Belastung ausgesetzt waren, die nach medizinischen Erkenntnissen geeignet ist, die geltend gemachte Verletzung hervorzurufen. Vorliegend war eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von maximal rund 16,3 km/h in Fahrzeuglängsrichtung und ca. 4,3 km/h in Querrichtung festgestellt worden, was einer mittleren Verzögerung in Längsrichtung von maximal 4,1 g und einer mittleren Beschleunigung in Querrichtung von maximal 1,1 g entsprach. Unter Zugrundelegung dieser Werte konnte eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Auch eine Verletzung des Brustkorbs ließ sich - bei Zugrundelegung der unteren Grenze der Geschwindigkeitsänderung - zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen; im oberen Grenzbereich der Geschwindigkeitsänderung bestand zwar grundsätzlich eine Verletzungsmöglichkeit, jedoch fehlte es an hinreichenden klinischen Befunden zur Bestätigung einer tatsächlich eingetretenen Verletzung.

Ausschluss einer Schulterverletzung (Rotatorenmanschette)

Auch eine Verletzungsmöglichkeit der Schulter, insbesondere der Rotatorenmanschette, war unter Berücksichtigung des konkreten Unfallmechanismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Von Bedeutung ist hierbei, ob eine relevante Stauchungsbelastung auf das Schultergelenk eingewirkt hat; fehlt eine solche - etwa weil sich die Hände am Lenkrad befanden und die Ellenbogen abgewinkelt waren - wird die einwirkende biomechanische Belastung erheblich reduziert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Rotatorenmanschettenrupturen nur selten traumatisch bedingt sind und sich in der Mehrzahl der Fälle spontan im Rahmen alltäglicher Belastungen entwickeln, da die Rotatorenmanschette einem ausgeprägten altersbedingten Verschleiß bei ungünstigen Perfusionsverhältnissen unterliegt. Diese Umstände sprechen bei entsprechender Konstellation gegen eine unfallbedingte Verursachung der Schulterverletzung.


OLG Schleswig, 01.02.2023 - Az: 7 U 156/22

ECLI:DE:OLGSH:2023:0201.7U156.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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