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Prognose- und Werkstattrisiko bei einer Unfallreparatur trägt der Schädiger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann von einer Reparaturwerkstatt keinen Schadensersatz verlangen, wenn diese die Reparatur exakt entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt hat. Die Werkstatt trifft keine eigenständige Pflicht, den vom Sachverständigen festgelegten Reparaturumfang auf seine Erforderlichkeit zu überprüfen.

Kein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers gegen die Reparaturwerkstatt aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 631 BGB nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Versicherer bei der Unfallschadenabwicklung lediglich in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einbezogen. Eine entsprechende Einbeziehung in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Geschädigten und der Reparaturwerkstatt findet demgegenüber nicht statt.

Besteht eine Pflichtverletzung der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten?

Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 398 BGB setzt eine Pflichtverletzung der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten voraus. Maßgeblich für den Umfang der werkvertraglichen Pflichten ist der zwischen Geschädigtem und Werkstatt erteilte Reparaturauftrag. Richtet sich dieser nach einem privaten Sachverständigengutachten, beschränkt sich die Pflicht der Werkstatt auf die Ausführung der Reparatur entsprechend diesem Gutachten. Eine eigenständige Prüfpflicht der Werkstatt, ob die im Gutachten genannten Maßnahmen tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erforderlich sind, besteht aus dem Auftragsverhältnis nicht. Weichen die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die Reparaturrechnung nicht nennenswert vom Gutachten ab und wird die Reparatur vollständig ausgeführt, sodass keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall versetzt wird, liegt keine Pflichtverletzung vor.

Fehlender kausaler Schaden

Unabhängig von einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem kausalen Schaden des Geschädigten. Wird der dem Geschädigten entstandene Schaden vollumfänglich vom Haftpflichtversicherer reguliert, liegt bei diesem keine unfreiwillige Vermögenseinbuße vor. Zwar ist der Geschädigte im Rahmen der Vorteilsausgleichung verpflichtet, etwaige Rückforderungs- oder Regressansprüche gegen die Reparaturwerkstatt an den Versicherer abzutreten. Bestehen jedoch mangels Pflichtverletzung und mangels Schaden keine abtretbaren Ansprüche, geht eine solche Abtretung ins Leere. Dieses Ergebnis entspricht dem Grundgedanken der §§ 249 ff. BGB, wonach das Prognoserisiko und das Werkstattrisiko vom Schädiger zu tragen sind.

Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch

Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 398 BGB scheidet ebenfalls aus. Rechtsgrund der Zahlung des Geschädigten an die Werkstatt ist der zwischen beiden geschlossene Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Richtet sich der Auftragsumfang nach dem eingeholten Privatgutachten und wird eine Abweichung vom erteilten Reparaturauftrag nicht vorgetragen, besteht ein Rechtsgrund für die Zahlung fort.


AG Lindau, 10.09.2018 - Az: 2 C 97/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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