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Sofortiger Führerscheinentzug bei Multipler Sklerose?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Zeigt ein Fahrerlaubnisinhaber im Straßenverkehr Auffälligkeiten, die auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV hindeuten können, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Verschweigt der Betroffene dabei relevante Vorerkrankungen und wirkt an der Sachverhaltsaufklärung nur unzureichend mit, muss er die daraus resultierenden Nachteile - einschließlich einer auf das Gutachten gestützten Fahrerlaubnisentziehung - grundsätzlich hinnehmen. Nachträglich vorgelegte ärztliche Atteste können die Eignungszweifel nur dann ausräumen, wenn sich aus ihnen für einen medizinischen Laien eindeutig nachvollziehbar ergibt, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet waren.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anfordern?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, finden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Solche Bedenken bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hindeuten. Liegt ein entsprechender Anfangsverdacht vor (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12), kann die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.

Sind die vorliegenden Hinweise zunächst vage und nicht eindeutig einer bestimmten Erkrankung zuzuordnen, kann die Behörde zur Vorbereitung der Gutachtensanordnung zunächst Vorermittlungen anstellen und den Betroffenen auffordern, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder persönlich vorzusprechen (vgl. VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026). Kommt der Betroffene diesem Ersuchen nicht oder nur unzureichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten damit ausgeschöpft, darf die Behörde unmittelbar die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ergab sich der Anfangsverdacht aus einer polizeilichen Mitteilung über ein auffälliges Fahrverhalten (Schlangenlinien, anlassloses Abbremsen und Beschleunigen, Nichtreagieren auf Anhaltesignale, Eindruck der Verwirrtheit) sowie aus einem im Rahmen der Vorermittlungen vorgelegten Medikationsplan mit mehreren verschreibungspflichtigen Präparaten, darunter ein stark wirksames Opioid. Da die Angaben zu den zugrunde liegenden Erkrankungen unzureichend blieben, war eine weitere Eingrenzung des Untersuchungsauftrags kaum möglich; die Anordnung eines Gutachtens zu Erkrankungen des Nervensystems und psychischen Störungen nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV war unter diesen Umständen hinreichend veranlasst.


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VGH Bayern, 01.09.2026 - Az: 11 CS 26.1522


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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