Entfernt sich ein Versicherungsnehmer nach einem für ihn wahrnehmbaren Verkehrsunfall vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verletzt er vorsätzlich seine Aufklärungsobliegenheit aus den Kfz-Versicherungsbedingungen. Der Haftpflichtversicherer wird dadurch im Innenverhältnis leistungsfrei und kann die an den Geschädigten erbrachten Zahlungen im Regresswege vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich die Fahrerin im Kreuzungsbereich zunächst auf eine Linksabbiegerspur eingeordnet und beim Versuch, auf die benachbarte Spur zu wechseln, das dort befindliche Fahrzeug touchiert. Da sie sich zum Kollisionszeitpunkt nach eigenen Angaben nicht in Bewegung befand und keine anderweitigen Ablenkungen bestanden, wurde die von ihr behauptete fehlende Wahrnehmung des Unfalls als nicht glaubhaft erachtet.
Was umfass die Aufklärungsobliegenheit im Kfz-Versicherungsrecht?
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen und alles zu unternehmen, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Diese Aufklärungsobliegenheit dient dem berechtigten Interesse des Versicherers, den Unfallhergang zeitnah und zuverlässig feststellen zu können, um eine sachgerechte Regulierung zu ermöglichen. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne die notwendigen Feststellungen zu dulden oder zu ermöglichen, wird dieser Aufklärungszweck vereitelt.Wann liegt eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit vor?
Vorsatz setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Unfall tatsächlich wahrgenommen hat und sich gleichwohl entfernt, ohne die gebotenen Feststellungen zu ermöglichen. Die Wahrnehmbarkeit eines Unfallereignisses lässt sich unfallanalytisch anhand der Schadensbilder beurteilen. Nach einem entsprechenden Bewertungsschema kann bereits bei einer bestimmten Punktzahl von einer harten Anstoßsituation und damit von einer in jedem Fall gegebenen taktilen Wahrnehmbarkeit ausgegangen werden. Kommt es zudem zu mehreren Kollisionspunkten zwischen den beteiligten Fahrzeugen, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall sinnlich erfasst wurde. Für die Beurteilung ist ferner von Bedeutung, ob Umstände vorliegen, die eine Wahrnehmung ausnahmsweise ausschließen könnten, etwa laute Geräuschquellen im Fahrzeuginnenraum, eine hohe Fahrgeschwindigkeit mit entsprechenden Motorengeräuschen oder eine anderweitige Ablenkung des Fahrers. Fehlen solche Umstände und war der Fahrer im Gegenteil in der konkreten Verkehrssituation - etwa bei einem beabsichtigten Spurwechsel - in besonderem Maße auf sein Fahrzeugumfeld konzentriert, spricht dies zusätzlich für eine tatsächliche Wahrnehmung des Unfallgeschehens.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich die Fahrerin im Kreuzungsbereich zunächst auf eine Linksabbiegerspur eingeordnet und beim Versuch, auf die benachbarte Spur zu wechseln, das dort befindliche Fahrzeug touchiert. Da sie sich zum Kollisionszeitpunkt nach eigenen Angaben nicht in Bewegung befand und keine anderweitigen Ablenkungen bestanden, wurde die von ihr behauptete fehlende Wahrnehmung des Unfalls als nicht glaubhaft erachtet.
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AG Kerpen, 20.07.2015 - Az: 101 C 73/14
ECLI:DE:AGBM3:2015:0720.101C73.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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