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Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei erhöhter Geldbuße

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG sind bei einer Geldbuße, die über 250 Euro liegt, grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn das Tatgericht den Regelsatz des Bußgeldkatalogs lediglich geringfügig erhöht und keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen bestehen.

Orientiert sich das Gericht am Regelsatz des Bußgeldkatalogs und erhöht diesen nur maßvoll - etwa wegen vorsätzlicher Begehungsweise oder einschlägiger Vorahndungen -, sind weitergehende Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zwingend erforderlich. Nur wenn konkrete Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Betroffenen vorliegen, besteht die Verpflichtung, nähere Angaben zu ermitteln und im Urteil darzulegen.

Damit genügt es, wenn im Urteil erkennbar ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse jedenfalls nicht unterdurchschnittlich sind. Liegen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor, ist eine Erhöhung des Regelsatzes ohne detaillierte Feststellungen zulässig.


KG, 22.05.2019 - Az: 3 Ws (B) 119/19 - 122 Ss 48/19

ECLI:DE:KG:2019:0522.3WS.B119.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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