Nach § 25 StVG ist eine gerichtliche Ausnahme vom Fahrverbot nur für bestimmte Kraftfahrzeugarten zulässig, nicht jedoch für Fahrzeuge eines bestimmten Halters. Eine Ausnahme für „Fahrzeuge der Bundeswehr“ ist daher rechtswidrig.
Nach § 25 StVG, der insoweit mit § 44 StGB übereinstimmt, ist es dem Gericht erlaubt, eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von einem Fahrverbot auszunehmen. Der Begriff der „Kraftfahrzeugart“ ist dabei nicht identisch mit der Fahrerlaubnisklasse. Zu einer „Fahrzeugart“ gehören vielmehr alle Fahrzeuge, auf die eine Fahrerlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 FeV beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass eine Fahrerlaubnisklasse mehrere „Kraftfahrzeugarten“ umfassen kann.
Als zulässige Differenzierungen kommen damit insbesondere folgende Unterscheidungen in Betracht: Verschiedene Fahrzeugarten können nach ihrem Typ - etwa Lkw und Pkw - unterschieden werden, und zwar auch dann, wenn für beide Fahrzeugarten dieselbe Fahrerlaubnisklasse (z.B. Klasse B) ausreicht. Ebenso ist es möglich, alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse als „Kraftfahrzeugart“ von einem Fahrverbot auszunehmen oder nach dem Kriterium zu differenzieren, ob die jeweilige Fahrzeugart überhaupt einer Fahrerlaubnis bedarf. Eine weitere zulässige Differenzierung ist nach dem Verwendungszweck möglich, soweit dieser durch eine bestimmte Bauart bedingt ist.
Demgegenüber ist eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges unzulässig. Ebenso wenig darf ein bestimmtes Fahrzeug individuell vom Fahrverbot ausgenommen werden. Die Unterscheidung nach dem Halter des Fahrzeuges stellt kein taugliches Differenzierungsmerkmal für eine Ausnahme vom Fahrverbot dar, da es sich dabei nicht um eine „Kraftfahrzeugart“ im Sinne des § 25 StVG handelt.
Dieser Grundsatz gilt auch für Fahrzeuge der Bundeswehr. Das AG Lüdinghausen hatte zwar in einer vereinzelten Entscheidung eine Ausnahme für „dienstlich genutzte Fahrzeuge der Bundeswehr“ als zulässig erachtet (vgl. AG Lüdinghausen, 08.04.2003 - Az: 9 Ds 612 Js 7/03 - 45/03). Diese Auffassung ist jedoch vereinzelt geblieben und überzeugt nicht, da sie eine halterbezogene Ausnahme erlauben würde, die der gesetzlichen Systematik widerspricht.
Nach § 25 StVG, der insoweit mit § 44 StGB übereinstimmt, ist es dem Gericht erlaubt, eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von einem Fahrverbot auszunehmen. Der Begriff der „Kraftfahrzeugart“ ist dabei nicht identisch mit der Fahrerlaubnisklasse. Zu einer „Fahrzeugart“ gehören vielmehr alle Fahrzeuge, auf die eine Fahrerlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 FeV beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass eine Fahrerlaubnisklasse mehrere „Kraftfahrzeugarten“ umfassen kann.
Als zulässige Differenzierungen kommen damit insbesondere folgende Unterscheidungen in Betracht: Verschiedene Fahrzeugarten können nach ihrem Typ - etwa Lkw und Pkw - unterschieden werden, und zwar auch dann, wenn für beide Fahrzeugarten dieselbe Fahrerlaubnisklasse (z.B. Klasse B) ausreicht. Ebenso ist es möglich, alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse als „Kraftfahrzeugart“ von einem Fahrverbot auszunehmen oder nach dem Kriterium zu differenzieren, ob die jeweilige Fahrzeugart überhaupt einer Fahrerlaubnis bedarf. Eine weitere zulässige Differenzierung ist nach dem Verwendungszweck möglich, soweit dieser durch eine bestimmte Bauart bedingt ist.
Demgegenüber ist eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges unzulässig. Ebenso wenig darf ein bestimmtes Fahrzeug individuell vom Fahrverbot ausgenommen werden. Die Unterscheidung nach dem Halter des Fahrzeuges stellt kein taugliches Differenzierungsmerkmal für eine Ausnahme vom Fahrverbot dar, da es sich dabei nicht um eine „Kraftfahrzeugart“ im Sinne des § 25 StVG handelt.
Dieser Grundsatz gilt auch für Fahrzeuge der Bundeswehr. Das AG Lüdinghausen hatte zwar in einer vereinzelten Entscheidung eine Ausnahme für „dienstlich genutzte Fahrzeuge der Bundeswehr“ als zulässig erachtet (vgl. AG Lüdinghausen, 08.04.2003 - Az: 9 Ds 612 Js 7/03 - 45/03). Diese Auffassung ist jedoch vereinzelt geblieben und überzeugt nicht, da sie eine halterbezogene Ausnahme erlauben würde, die der gesetzlichen Systematik widerspricht.
OLG Naumburg, 28.12.2021 - Az: 1 Ws 219/21
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1228.1WS219.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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