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Arglistige Falschangabe zur Fahrzeugreparatur führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer gegenüber seinem Kaskoversicherer eine vollständige und fachgerechte Fahrzeugreparatur behauptet, obwohl tatsächlich Gebrauchtteile verbaut wurden und noch sichtbare Unfallspuren am Fahrzeug vorhanden sind, verletzt die Aufklärungsobliegenheit arglistig - mit der Folge vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers.

Auslegung von Reparaturkostenregelungen in AKB

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse; in erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen (vgl. BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZR 277/22; BGH, 26.01.2022 - Az: IV ZR 144/21).

Typische AKB-Regelungen zu Reparaturkosten unterscheiden zwischen zwei Erstattungsstufen: Bei vollständiger und fachgerechter Reparatur sowie entsprechendem Rechnungsnachweis werden die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet. Fehlt es an einer solchen Reparatur, ist die Erstattung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt. Aus diesem Zusammenspiel ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die erhöhte Leistung nur dann beansprucht werden kann, wenn die Reparatur tatsächlich vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde - insbesondere alle als erforderlich angesehenen Maßnahmen umfasst. Zweck dieser ausdifferenzierten Erstattungsregelungen ist die Verhinderung einer Bereicherung des Versicherungsnehmers. Eine solche Bereicherung droht, wenn Reparaturmaßnahmen - etwa der Einbau von Neuteilen - erstattet verlangt werden, obwohl nachweislich Gebrauchtteile verbaut wurden.

Keine Übertragung der 130-%-Rechtsprechung auf das Versicherungsvertragsrecht

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Kontext der 130-%-Grenze ist auf rein versicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht übertragbar. Enthält der Versicherungsvertrag keinen Verweis auf die §§ 249 ff. BGB, scheiden auf das Schadensrecht entwickelte Grundsätze aus (vgl. OLG Celle, 06.02.2017 - Az: 8 U 5/17). Die 130-%-Grenze betrifft im Schadensersatzrecht die Frage, ob ein Totalschaden vorliegt, und dient dem Schutz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02). Im Versicherungsvertragsrecht hingegen soll die Versicherungsleistung den Versicherungsnehmer grundsätzlich nur in den Stand versetzen, sich wieder ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Das Integritätsinteresse ist bei einer Reparatur auch dann gewahrt, wenn die Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht übersteigen (vgl. KG, 17.11.2015 - Az: 6 U 205/13).

Arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Unabhängig von der Erstattungsfähigkeit einzelner Reparaturpositionen kann der Versicherer wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei werden. Die in den AKB üblicherweise geregelte Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Versicherungsnehmer, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist.

Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet, sondern bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich; es genügt, dass ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck verfolgt wird - etwa die Absicht, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Deckungsansprüchen auszuräumen, verbunden mit dem Bewusstsein, dass das eigene Verhalten die Schadenregulierung beeinflussen kann (vgl. BGH, 04.05.2009 - Az: IV ZR 62/07). Arglist liegt insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, weil er damit rechnet, mit seiner Verletzungshandlung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungspflicht zu haben.

Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer

Dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug weder vollständig noch fachgerecht repariert ist, solange nicht sämtliche im Schadensgutachten vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt sind, leuchtet jedem verständigen Versicherungsnehmer ein. Gleiches gilt, wenn am vermeintlich reparierten Fahrzeug noch sichtbare Unfallspuren vorhanden sind. Behauptet der Versicherungsnehmer gleichwohl eine vollständige und fachgerechte Reparatur, dient dies erkennbar dem Zweck, eine Regulierung herbeizuführen, ohne die behauptete Reparatur tatsächlich durchgeführt zu haben - was den Vorwurf der versuchten Täuschung rechtfertigt.

Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist auch ohne technischen Sachverstand zu erwarten, dass er weiß, welche Reparaturschritte er in Auftrag gegeben und nach Durchführung bezahlt hat, und dass er zudem in der Lage ist zu erkennen, wenn nach einer vermeintlich vollständigen Reparatur noch äußerlich sichtbare Unfallspuren am Fahrzeug verblieben sind. Auf nicht sichtbare, technische Mängel - etwa im Motorraum - kommt es insoweit nicht an.

Räumt der Versicherungsnehmer durch sein späteres Prozessverhalten selbst ein, dass zunächst falsche Angaben zum Reparaturzustand gemacht wurden - etwa indem er auf ein Sachverständigengutachten, das verbliebene Unfallspuren dokumentiert, mit dem Hinweis reagiert, dieses zum Anlass für weitere Reparaturmaßnahmen genommen zu haben - ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist regelmäßig erfüllt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt in diesem Fall unabhängig davon ein, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach berechtigt gewesen wäre. Da derartige Ansprüche im Erbfall auf die Erben übergehen, haben diese die Folgen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Erblassers zu tragen.


OLG Celle, 19.03.2026 - Az: 11 U 45/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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