Eine unter Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt gewonnene Blutprobe unterliegt im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht automatisch einem Verwertungsverbot. Ein solches Verbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten. Steht fest, dass ein Richter die Anordnung der Blutentnahme ohnehin nicht hätte versagen können, bleibt das Ergebnis der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren verwertbar.
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zwar in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (vgl. BVerfG, 28.06.2014 - Az: 1 BvR 1837/12). Dies führt jedoch nicht dazu, dass solche Beweise generell unverwertbar wären.
Fahrerlaubnisentzug bei Amphetaminkonsum
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung bereits bei einmaligem Konsum sogenannter harter Drogen - also etwa Amphetamin -, und zwar unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand oder dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen.Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei fehlerhafter Beweiserhebung
Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung - etwa die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung und ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug - führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus dem Verfahrensverstoß ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, 28.07.2008 - Az: 2 BvR 784/08; BVerfG, 10.06.2010 - Az: 2 BvR 1046/08). Von Verfassungs wegen ist ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, 09.11.2010 - Az: 2 BvR 2101/09; BVerwG, 04.11.2016 - Az: 1 A 5.15). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, 19.09.2006 - Az: 2 BvR 2115/01).Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zwar in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (vgl. BVerfG, 28.06.2014 - Az: 1 BvR 1837/12). Dies führt jedoch nicht dazu, dass solche Beweise generell unverwertbar wären.
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