Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§
7,
17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG setzt voraus, dass die Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Haftung der Gegenseite trägt. Da der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 StVG nicht eingreift, ist eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG erforderlich. Ein Unfall ist nur dann unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, wenn äußerste Sorgfalt eingehalten wurde. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Bei der Abwägung können nur unstreitige, zugestandene oder nachgewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Denjenigen, der ein verkehrswidriges Verhalten behauptet, trifft die Beweislast. Gegen die rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt kommende Fahrzeugführerin spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus §§
9 Abs. 5,
10 Satz 1 StVO. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits zum Stillstand gekommen ist, solange ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren besteht (vgl. OLG München, 27.05.2010 - Az: 10 U 4431/09; OLG Hamm, 11.09.2012 - Az: 9 U 23/12; OLG Köln, 19.07.2005 - Az: 4 U 35/04).
Nach § 9 Abs. 5 StVO ist beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. § 10 Satz 1 StVO verpflichtet zusätzlich dazu, beim Einfahren aus einem Grundstück in die Fahrbahn äußerste Vorsicht walten zu lassen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass diese Sorgfaltspflichten missachtet wurden, wenn es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zur Kollision kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeugheck bereits in die Fahrbahn hineinragt.
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