Verstößt ein Pkw-Fahrer beim Rechtsabbiegen in eine Grundstückseinfahrt gegen die doppelte Rückschaupflicht und fährt gleichzeitig eine Radfahrerin bei Dunkelheit ohne funktionstüchtige Beleuchtung, führt dies bei einem Unfall zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
Bei einem
Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad richtet sich die Haftung zunächst nach §§
7,
18 StVG sowie § 115 Abs. 1 VVG. Die Schadensquote ist gemäß
§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB durch eine nicht generalisierende Abwägung der konkreten Verursacherbeiträge im Einzelfall zu bestimmen. Haben beide Seiten den Unfall durch schuldhafte Verkehrsverstöße von vergleichbarem Gewicht verursacht, ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % gerechtfertigt.
Beim Rechtsabbiegen in ein Grundstück trifft den Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 5 StVO die Pflicht, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Darüber hinaus begründet § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO eine doppelte Rückschaupflicht: Der Fahrer muss vor dem Einordnen und nochmals vor dem eigentlichen Abbiegen auf den nachfolgenden und kreuzenden Verkehr achten. Wer auf dem Radweg, den er beim Abbiegen in die Grundstückseinfahrt queren muss, mit einem Schulterblick keine Nachschau hält, verletzt diese zweite Rückschaupflicht. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich als schwerwiegend einzustufen.
Radfahrer sind gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet, bei Dunkelheit funktionstüchtige Beleuchtungseinrichtungen einzuschalten.
§ 67 Abs. 3 Satz 1 StVZO konkretisiert, welche Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad vorgeschrieben sind. Die Beleuchtung dient dabei nicht nur der Eigensicherung, sondern gerade dazu, anderen Verkehrsteilnehmern während der Fahrt eine schnelle Wahrnehmung des Fahrrads zu erleichtern. Dies gilt in besonderem Maße bei widrigen Witterungsverhältnissen wie Dunst oder Feuchtigkeit.
Für die Bewertung des Verschuldensanteils des Radfahrers ist es unerheblich, ob die Unfallstelle durch vorhandene Straßenbeleuchtung so ausgeleuchtet ist, dass der Kraftfahrzeugführer den Radfahrer trotz fehlender Eigenbeleuchtung hätte erkennen können. Die gesetzliche Beleuchtungspflicht soll die Erkennbarkeit aktiv sicherstellen und ist von der zufälligen Umgebungsbeleuchtung unabhängig. Ebenso unerheblich ist, ob die Beleuchtungsanlage des Fahrrads bei Fahrtantritt noch funktionsfähig war - maßgeblich ist allein der Zustand zur Zeit des Unfalls. Wer während der Fahrt bemerkt, dass die Beleuchtung nicht ordnungsgemäß funktioniert (hier: weil der Dynamo bei feuchter Witterung „durchdreht"), und gleichwohl weiterfährt, handelt zumindest fahrlässig. Durch das Fahren ohne Licht realisiert sich gerade die durch den Radfahrer fahrlässig geschaffene Gefahr, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden.
Der Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 StVO einerseits und der Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 1 StVZO andererseits sind in ihrer haftungsrechtlichen Bedeutung als gleichwertig zu behandeln. Eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % ist in einem solchen Falle sachgerecht.
Leistet der
Vollkaskoversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Entschädigung für den am Fahrzeug entstandenen Schaden, geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Unfallgegner in entsprechender Höhe nach § 86 VVG auf den Versicherer über. Dieser übergegangene Anspruch kann im Wege der Aufrechnung gegen noch offene Forderungen des Unfallgegners geltend gemacht werden.
Der
Wiederbeschaffungswert eines beschädigten Fahrrads ist gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Alters, des Erhaltungszustands sowie des nachgewiesenen Kaufpreises zu schätzen; dabei ist ein altersüblicher Wertverlust in Abzug zu bringen. Ein
wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert übersteigt.
Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass die Entbehrung des Fahrzeugs zu einer tatsächlich fühlbaren Beeinträchtigung geführt hat; daran fehlt es, wenn der Geschädigte das Fahrzeug auch ohne den Unfall nicht genutzt hätte. Lohnausfallschaden ist nur erstattungsfähig, soweit der
Arbeitnehmer tatsächlich keine Entgeltfortzahlung erhalten hat; verbleibt unklar, in welcher Höhe der
Arbeitgeber gezahlt hat, fehlt es an schlüssigem Vortrag.