Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen polizeiliche Weiterfahrverbote ist unzulässig, wenn kein qualifizierter - das heißt tiefgreifender, gewichtiger oder schwerwiegender - Grundrechtseingriff vorliegt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts voraus. Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es typischerweise in drei anerkannten Fallgruppen gegeben: der Wiederholungsgefahr, dem Rehabilitationsinteresse sowie der Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen (vgl. BVerwG, 29.03.2017 - Az: 6 C 1.16; BVerwG, 14.12.2018 - Az: 6 B 133.18). Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern.
Eine weitere, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anerkannte Fallgruppe betrifft Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass ohne Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren regelmäßig ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung des 6. und 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genügt die typischerweise kurzfristige Erledigung allein jedoch nicht. Hinzutreten muss ein qualifizierter - das heißt tiefgreifender, gewichtiger oder schwerwiegender - Grundrechtseingriff.
Als stets schwerwiegend gilt zunächst jeder Eingriff, der eine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Frage stellt. Ebenso schwerwiegend sind Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst - wie in Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Gleiches gilt für erhebliche Eingriffe in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition im Bereich der Telekommunikationsüberwachung sowie für Fälle, in denen der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes hoheitliches Vorgehen geltend machen kann, dass objektive Willkür im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG naheliegt.
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