Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.631 Anfragen

Unfallschaden und Mietwagen: Wer nicht vergleicht, bekommt nur den Normaltarif

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Werkstattrisiko gilt auch für Abschlepp- und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall - auf Mietwagenkosten ist es hingegen nicht übertragbar, da der Geschädigte deren Höhe durch Preisvergleiche selbst beeinflussen kann.

Abschleppkosten sind im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall vollständig erstattungsfähig, sofern das verunfallte Fahrzeug infolge der Beschädigungen nicht mehr betriebs- und verkehrssicher war. Maßgeblich ist nicht die objektive Erforderlichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Kosten im Einzelnen, sondern allein, ob der Geschädigte als Laie die in Rechnung gestellten Positionen als erforderlich ansehen durfte. Dies ist zu bejahen, solange für ihn nicht erkennbar war, dass das Abschleppunternehmen eine die übliche Vergütung deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat, oder ihn ein Auswahlverschulden trifft.

Die für das sog. Werkstattrisiko entwickelten Grundsätze gelten insoweit gleichermaßen für das sog. „Hakenrisiko“. Der Geschädigte hat auf die konkrete Durchführung des Abschleppvorgangs keinen Einfluss; er gibt die Schadensbeseitigung in die Hände von Fachleuten und kann in der Regel nicht kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Positionen tatsächlich, in diesem Umfang und notwendigerweise erbracht wurden. Er darf darauf vertrauen, dass das beauftragte Unternehmen keine Leistungen betrügerisch abrechnet, die nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurden. Eine Obliegenheit, jede einzelne Rechnungsposition zu hinterfragen und sich belegen zu lassen, besteht nicht. Unnötige Mehraufwendungen sind dem Schädiger nur dann nicht mehr zuzurechnen, wenn den Dritten ein äußerst grobes Verschulden trifft.

Für Standgebühren gilt dasselbe: Wann eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs beginnen kann, liegt nicht im Einflussbereich des Geschädigten. Auch dieses Risiko ist dem Schädiger zuzuordnen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung (vgl. BGH, 08.11.1994 - Az: VI ZR 3/94). Entscheidend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Einschaltung eines Sachverständigen für zweckmäßig und geboten halten durfte (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90).

Ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet die Übereinstimmung des tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnungshöhe und der zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH, 11.02.2014 - Az: VI ZR 225/13; BGH, 22.07.2014 - Az: VI ZR 357/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung (vgl. BGH, 19.07.2016 - Az: VI ZR 491/15; BGH, 05.06.2018 - Az: VI ZR 171/16).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH finden die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf Sachverständigenkosten Anwendung (vgl. BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22). Der Geschädigte kann demnach auch Ersatz von Rechnungspositionen verlangen, die wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen unangemessen sind, wenn ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Die Sachverständigenkosten sind - anders als Mietwagenkosten - dem Einfluss des Geschädigten entzogen, da dieser in der Regel nicht beurteilen kann, ob eine auf die Schadenshöhe gestützte Abrechnung gerechtfertigt ist oder ob stundenbasiert abgerechnete Leistungen tatsächlich angefallen und erforderlich waren.

Wird nicht Zahlung an den Geschädigten selbst, sondern an den Sachverständigen beantragt, und wurde vorgerichtlich die Abtretung etwaiger Regressansprüche wegen überhöhter Rechnung angeboten, ist eine noch nicht bezahlte Rechnung einer bereits beglichenen insoweit gleichzustellen.

Die Grundsätze des Werkstattrisikos sind auf Mietwagenkosten nicht übertragbar. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass das Werkstattrisiko nur für solche Mehraufwendungen gilt, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22). Für Mietwagenkosten trifft dies nicht zu: Der Geschädigte kann den Tagespreis verschiedener Anbieter erfragen und vergleichen, ohne hierfür besondere Sachkenntnisse zu benötigen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus tz.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.256 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant