Ein LKW-Fahrer verlangte von einer Autofahrerin und deren Haftpflichtversicherer Schadensersatz und
Schmerzensgeld, nachdem er beim Absteigen von seinem Fahrzeug von einem mitgeführten Pferdeanhänger erfasst und schwer verletzt worden war. Der
Unfall ereignete sich im Bereich einer Baustellenampel. Der Kläger hatte seinen Sattelzug mit eingeschalteter Warnblinkanlage vor der roten Ampel abgestellt, um die Ladeplane zu öffnen. Als er anschließend die Leiter hinabstieg und mit einem Fuß die Fahrbahn betrat, kollidierte er mit dem vorbeifahrenden Gespann.
Sowohl das Verhalten des Klägers als auch dasjenige der Beklagten fallen unter den Begriff des „Betriebs eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des
§ 7 StVG. Auch bei einem stehenden Fahrzeug sei dieser Zusammenhang gegeben, wenn es für Lade- oder Entladetätigkeiten genutzt werde. Damit waren beide Fahrzeuge grundsätzlich in die Haftungsabwägung einzubeziehen. Ausschlussgründe wie
höhere Gewalt bzw. ein unabwendbares Ereignis lagen nicht vor.
Entscheidend war die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §§
17,
18 StVG. Zwar hätte die Autofahrerin als Idealfahrerin bei der Durchfahrt erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Gleichwohl sah das Gericht den wesentlichen Unfallbeitrag beim Kläger: Er habe gegen
§ 14 Abs. 1 StVO verstoßen, wonach beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss. Wer aus einem LKW mit Leiter zur Fahrbahn hinabsteigt, müsse dabei besonders umsichtig vorgehen. Nach Überzeugung des Gerichts war es das Stolpern oder Umknicken des Klägers beim Absteigen, das letztlich die Kollision auslöste.
Da die Beklagte mit ausreichendem Abstand und angepasster Geschwindigkeit vorbeifuhr, war ihr kein Sorgfaltsverstoß nachzuweisen. Der Kläger hingegen betrat die Fahrbahn in einem Moment, in dem das Gespann die Stelle noch nicht vollständig passiert hatte. Sein eigenes Fehlverhalten überwog so deutlich, dass die
Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs vollständig zurücktrat.
Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde daher abgewiesen. Auch ein Anspruch auf Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht bestand nicht. Der Kläger musste die unfallbedingten Schäden in voller Höhe selbst tragen.