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Nachweis des Diebstahls nach Tod des (letzten) Fahrers
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Behauptet der Versicherungsnehmer einen Kfz-Diebstahl, muss er das sogenannte „äußere Bild“ beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt - gegen den Willen des Berechtigten - nicht wieder aufgefunden worden sein.
Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der Versicherungsnehmer selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum „äußeren Bild“ nicht möglich, bleibt der Versicherungsnehmer beweisfällig. Dass für den Versicherungsnehmer bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.
OLG Hamm, 14.01.2020 - Az: 20 U 154/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0114.20U154.19.00
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