Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben, d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können.
Von einem durchgreifenden Darlegungsmangel ist auszugehen, wenn das erkennende Gericht sich für die Deutung des sprachlichen Gehalts des Ausdrucks „Flitzpiepen“ für Polizeibeamte zwar auf den konkreten Kontext der Äußerung beruft, es jedoch versäumt, diesen Kontext in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch Wiedergabe des Inhalts der beanstandeten E-Mail des Angeklagten (hier: an die Bußgeldbehörde bezüglich der eine
Ordnungswidrigkeit aufnehmenden Polizeibeamten) wiederzugeben, aus welcher sich der abwertende Bedeutungsgehalt ergeben haben soll.
Nach der Auslegung von Art. 5 GG, an der sich auch die Fachgerichte zu orientieren haben, genießen Meinungsäußerungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Auch die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich des Grundrechts. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.