Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.993 Anfragen

Ermahnung als Entwurf versandt? Fahrerlaubnisentzug trotzdem wirksam

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine im Behördenvorgang als „Entwurf“ abgelegte Ermahnung im Fahreignungsbewertungssystem widerlegt nicht die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Betroffenen; vielmehr entspricht diese Aktenführung der einschlägigen Verwaltungspraxis und begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den Versand des Originals. Selbst eine tatsächliche Übersendung eines als „Entwurf“ gekennzeichneten Schreibens ließe die Wirksamkeit der Ermahnung unberührt, wenn sich deren Abschlusswille und ihr behördlicher Charakter aus den Gesamtumständen ergeben.

Im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Stufenfolge voraus. Streitig ist in der Praxis regelmäßig, ob die im Vorfeld ergangene Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe scheitert nicht bereits daran, dass sich in der Behördenakte lediglich ein als „Entwurf“ gekennzeichnetes Dokument befindet.

Die Ablage eines Entwurfsdokuments in der Behördenakte entspricht der ständigen Verwaltungspraxis sowie den einschlägigen Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO). Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AGO ist für bedeutsame schriftliche Äußerungen ein Entwurfsdokument zu fertigen, das den Inhalt des Originals vollständig wiedergibt und zusätzlich alle notwendigen Bearbeitungsvermerke enthält. Das als „Entwurf“ abgelegte Schriftstück ist damit kein Abbild des versandten Originals, sondern ein selbstständiges Aktenstück mit ergänzenden Vermerken. Aus seiner Existenz lässt sich nicht ableiten, dass auch der Versand lediglich eines Entwurfs erfolgte - im Gegenteil bezeugt ein solches, mit Unterschrift und Auslaufvermerk versehenes Dokument, dass ein inhaltsgleiches Original zur Post gegeben wurde.

Das in der Behördenakte abgelegte Entwurfsdokument stellt eine öffentliche Urkunde dar und begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Dies umfasst den Umstand, dass die Sachbearbeiterin ein inhaltsgleiches, nicht als Entwurf bezeichnetes Original gefertigt und versandt hat. Eine Entkräftung dieses Beweises ist nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den vollen Gegenbeweis eines abweichenden Geschehensablaufs möglich. Die bloße Einlassung, die Ermahnung im Original nicht mehr erinnern zu können, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig kann die fehlende Entwurfskennzeichnung bei einem anderen Bescheid im selben Vorgang (vorliegend bei der Verwarnung) als Argument dienen: Dass die zuständige Bearbeiterin in einem anderen Schreiben die Kennzeichnung unterlassen hat, lässt keinen Rückschluss auf eine fehlerhafte Bekanntgabe zu und erklärt sich regelmäßig durch ein schlichtes Versehen. Dass der Entziehungsbescheid in der Akte ebenfalls als Entwurf vorlag und dem Betroffenen unstreitig als Reinschrift übersandt wurde, unterstreicht dabei die einheitliche Aktenpraxis.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant