Ein Unfallmanipulationsverdacht kann nur dann zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs führen, wenn eine ungewöhnliche Häufung typischer Manipulationsindizien vorliegt und diese in ihrer Gesamtschau den sicheren Schluss auf ein abgesprochenes
Unfallgeschehen zulassen.
Einzelne verdächtige Umstände wie ein wirtschaftlich ungleichwertiger Fahrzeugschaden, eine fiktive Abrechnung oder fehlende Besichtigungsmöglichkeit der Fahrzeuge genügen hierfür nicht, wenn keine weitergehenden Belege für eine Absprache zwischen den Beteiligten vorliegen.
Insbesondere lässt sich aus einer typischen Unaufmerksamkeit beim Ausparken, einer engen Unfallörtlichkeit oder subjektiv ungenauen Angaben der Beteiligten noch kein manipulierter Unfall ableiten, solange das Unfallgeschehen insgesamt plausibel ist und keine konkreten Hinweise auf eine vorherige Bekanntschaft bestehen.
Fehlende Zeugenbenennung durch eine Partei oder widersprüchliche, aber erklärbare Wahrnehmungen begründen für sich genommen ebenfalls keinen Manipulationsnachweis.
Eine Schadensersatzklage kann daher nicht allein wegen schwacher oder vereinzelter Indizien abgewiesen werden, wenn das Unfallgeschehen in der Gesamtschau nachvollziehbar und nicht widerlegt ist.