Die Anerkennung einer
EU-Fahrerlaubnis darf im Inland nur dann versagt werden, wenn sich aus dem
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung nicht eingehalten wurde. Eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers - selbst ein ausdrückliches Geständnis - zählen nicht zu diesen zulässigen Erkenntnisquellen. Der Katalog der verwertbaren Informationsquellen ist abschließend.
Nach
§ 28 Abs. 1 FeV sind Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Berechtigung gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV jedoch dann nicht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Entscheidend ist dabei, auf welche Erkenntnisquellen sich der Aufnahmestaat bei der Prüfung dieser Voraussetzung stützen darf.
Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Prüfung, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war, grundsätzlich ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat (vgl. EuGH, 29.04.2004 - Az:
C-476/01). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip nicht eingehalten wurde (EuGH, 26.06.2008 - Az:
C-329/06; EuGH, 26.06.2008 - Az: C-334/06). Diese Grundsätze, die zunächst zur 2. EG-Führerscheinrichtlinie entwickelt wurden, finden nach EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10 auch auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) Anwendung.
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