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Sturz eines Fahrgastes im Linienbus

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Pflicht des Fahrgastes, sich im Sitzen festzuhalten, um gegen abrupte Fahrbewegungen gesichert zu sein, besteht nicht.

Kommt der Fahrgast bei einem abrupten Bremsvorgang und einer folgenden Kollision in dem Linienbus zu Fall, so ist von einem Mitverschulden des Fahrgastes nicht auszugehen.

Dem Kläger ist keine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halt anzulasten. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt davon ausgegangen, dass der Sturz eines Fahrgastes im Linienbus dem ersten Anschein nach dafürspreche, dass dieser seine Pflicht zur Gewährleistung eines festen Hals schuldhaft verletzt habe. Auch müsse ein Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel damit rechnen, dass bei der Fahrt ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können.

Diese Rechtsprechung des Anscheinsbeweises dürfte vorliegend jedoch nicht einschlägig sein. So geht die Rechtsprechung üblicherweise von einem Anscheinsbeweis aus, wenn ein im Bus stehender Fahrgast bei abrupten Bewegungen des Fahrzeugs zu Fall kam. Vorliegend steht nach der Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass der Fahrgast im Linienbus auf einem Sitzplatz saß.

Eine Pflicht des Fahrgastes, sich im Sitzen festzuhalten, oder sich sonstwie zu „verkeilen“, um gegen abrupte Fahrbewegungen gesichert zu sein, besteht darüber hinaus nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. § 4 BefBedV findet deutschlandweit auf Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln Anwendung (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 5 PBefG), sodass dies bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen ist. Nicht in jedem Bus, der im Linienverkehr in Deutschland zum Einsatz kommt, ist für sitzende Fahrgäste überhaupt eine Festhaltevorrichtung vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine allgemeinkundige Tatsache (§ 291 ZPO). Danach kann die Verpflichtung zum Verschaffen eines festen Halts nicht pauschal dahingehend verstanden werden, dass sich ein sitzender Fahrgast immer zusätzlich zum Beispiel an der Lehne des Vordersitzes festhalten muss. Konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kollision gab es vorliegend für den Fahrgast nicht; auch für den Zeugen, welcher als Busfahrer auf den Verkehr zu achten verpflichtet ist, kam die Kollision unvorhergesehen.


LG Darmstadt, 05.05.2020 - Az: 28 O 263/16

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0505.28O263.16.00

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