Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen. Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht ist es, soweit zumutbar, den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zumindest zu warnen.
Die Konsequenz der hoheitlichen Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht besteht darin, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die für die Eröffnung des Verkehrs verantwortlich ist, dafür haftungsrechtlich einzustehen hat, dass die Benutzung der Straße frei von Gefahren vor sich gehen kann, die von der Beschaffenheit der Straße herrühren.
Ausmaß und Art der erforderlichen Sicherung einer Gefahrenstelle richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach der Art und dem Stadium des Bauvorhabens, Art und Umfang des Verkehrs sowie nach Ausmaß und Art der von einer Baustelle ausgehenden Gefahr und nach der Erkennbarkeit der Gefahr.
Dass auch ein Radfahrer entsprechend
§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen muss, und nur so schnell fahren darf, dass er die vor ihm liegende Strecke übersehen kann, um auf Unvorhergesehenes reagieren zu können, entlastet die Verkehrssicherungspflichtige nicht. Denn erfahrungsgemäß halten sich Radfahrer nicht unbedingt an diese Vorgaben. Das aber ist wiederum nicht so außergewöhnlich, sodass die Verkehrssicherungspflichtige dies in seine Überlegungen hätte einstellen und mit einem häufig zu beobachtenden Fehlverhalten hätte rechnen müssen.