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Förmliche Zustellung einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wenn eine Postzustellungsurkunde neben dem Aktenzeichen des Vorgangs den allgemeinen Zusatz „FAER“ sowie die Angabe des Datums ihres Ausdrucks enthält, ist ein hinreichender Rückschluss auf ein übermitteltes Schriftstück möglich, wenn in dem Verwaltungsvorgang kein anderes Schriftstück enthalten ist, welches dieses oder ein vergleichbares Datum trägt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Der Antragsteller hat acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Dies wird auch vom Antragsteller im Grunde nicht bestritten, sodass auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 6. März 2020 Bezug genommen werden kann.

Das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist ordnungsgemäß durchlaufen worden. Die förmliche Zustellung der vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ist für deren Bekanntgabe nicht erforderlich, weil dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides ist deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar.

Ebenso wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen genügt es, dass dem Empfänger die Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Das Gericht ist aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse und der Umstände des Einzelfalles mit der für dieses Verfahren ausreichenden Sicherheit der Überzeugung, dass dem Antragsteller die schriftliche Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Ein Schriftstück ist dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

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