Grundsätzlich nur äußerst zurückhaltende richterrechtliche Korrekturen zur Erreichung eines fairen Verfahrens in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen verhindern, dass das Prinzip des fair trial entgegen seiner individualrechtlichen Verwurzelung im Menschenwürdeprinzip zur kleinen Münze im justiziellen Alltagsbetrieb verkommt und zweckwidrig als Instrument der Hochzonung prozessualer Unannehmlichkeiten in Verfassungsverstöße durch die Verfahrensbeteiligten umfunktionalisiert wird.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren, welches insbesondere durch das Verlangen des Betroffenen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ und einer Parität des Wissens geprägt ist, folgt nur, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhandenen Informationen besteht.
Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer
Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens (hier: PoliScan FM1) hängt nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit oder Plausibilisierung der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen.
Ein Verwertungsverbot resultiert nicht aus einer „gezielten staatlichen Beweisrekonstruierungsvereitelung“ durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB); hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.