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Bewohnerparkausweis abgelehnt: Minimale Privatnutzung von Dienstwagen reicht nicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Erteilung eines Bewohnerparkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ für Dienstwagen, die nur minimal privat genutzt werden, kann von der Straßenverkehrsbehörde rechtmäßig abgelehnt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO besteht nicht, wenn die Fahrzeuge nicht überwiegend privat genutzt werden.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den durch Zeichen 314.1 StVO (Parkraumbewirtschaftungszone) erlassenen Beschränkungen steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Bei der Ermessensausübung sind die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den besonderen Belangen der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberzustellen. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO steuert das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlich gleichmäßigen und am Gesetzeszweck orientierten Anwendung und setzt vornehmlich eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs voraus.

Die Straßenverkehrsbehörde ist zu einer restriktive Vergabepraxis berechtigt und darf an die Darlegung des Ausnahmecharakters hohe Anforderungen zu stellen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur Fremdfahrzeuge zugelassen werden können, die zumindest überwiegend privat genutzt werden. Eine gleichheitskonforme Verwaltungspraxis kann vorsehen, dass genutzte Firmenfahrzeuge nicht anerkannt werden, wenn nur eine sehr geringe private Nutzung mittels der Fahrtenbuchmethode nachgewiesen wird.

Vorliegend betraf dies einen Produktionsfahrer, der ca. alle 6-8 Wochen das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug wechselte und berechtigt war, im Anschluss an seine letzte Schicht mit dem Dienstfahrzeug privat nach Hause zu fahren. Die private Nutzung wurde durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen, wobei für den Abrechnungsmonat Mai 2021 lediglich ein geldwerter Vorteil von 5,70 EUR aufgezeigt wurde. Dies deutet auf eine ganz untergeordnete Privatnutzung hin.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null besteht nicht. Eine Ermessensbindung würde selbst wegen einer zuvor erteilten und möglicherweise rechtswidrigen Ausnahmegenehmigung nicht bestehen.

Der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ gemäß Ziffer X Nr. 7 S. 6 VwV-StVO zu § 45 StVO setzt einen begründeten Einzelfall voraus. Dieser liegt nicht vor, wenn die Fahrzeuge gerade nicht überwiegend, sondern nur zu einem ganz geringen Anteil privat genutzt werden. Die Zumutbarkeit, die Fahrzeuge am Firmensitz oder am Wohnort auf vorhandenen kostenpflichtigen Parkplätzen abzustellen, stellt keine unzumutbare Härte dar.


VG München, 09.02.2022 - Az: M 23 K 21.6242

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