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Mietwagenkosten: „Schwacke“-Liste ist taugliche Schätzgrundlage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die „Schwacke“-Liste ist taugliche Schätzgrundlage für die Kosten der Anmietung eines KFZ von einem gewerblichen Autovermieter.

Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage ist durch § 287 ZPO nicht vorgegeben. Sofern entsprechende Listen existieren, steht es dem Richter frei, diese seiner Schätzung zu Grunde zu legen. Dabei steht es dem Tatrichter im Rahmen seines Ermessens frei von mehreren Listen eine auszuwählen. Das Zugrundelegen der „Schwacke“-Liste ist dabei keinesfalls fehlerhaft.

Einen besonderen Markt nur für Werkstattersatzfahrzeuge gibt es nicht. Es kann im Übrigen keine Rolle spielen, ob das KFZ über das Autohaus, die Werkstatt oder über eine reine gewerbliche Autovermietung angemietet wurde. Alle aufgezählten Vertragspartner haben gemeinsam, dass sie gewerblich am Markt agieren und ihren Kunden als Unternehmer gegenüberstehen.


LG Baden-Baden, 14.01.2021 - Az: 3 S 23/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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