Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte.
Hat die Polizei das Abschleppunternehmen organisiert, so darf sich der Geschädigte auf die in solchen Beauftragungen erfahrene Polizei verlassen. Hinsichtlich der Auswahl des Abschleppdienstes trifft ihn daher kein Auswahlverschulden.
Die Abmeldekosten für das verunfallte Fahrzeug sind zumindest dann erstattungsfähig, wenn es sich um einen
wirtschaftlichen Totalschaden handelt und das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher war. In diesem Fall liegt es nicht in der freien Entscheidung Geschädigten, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder unrepariert weiter nutzt. Durch die Begrenzung des Schadenersatzes auf die Höhe des
Wiederbeschaffungswertes wird dem Geschädigte die Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Fahrzeugs quasi als „Sollverhalten“ vorgegeben.
Während die Schwacke-Liste eher höherpreisig ansiedelt, kommt die Fraunhofer-Liste standardmäßig zu eher geringeren Werten. Daher ist es im Rahmen der Schätzung sachgerecht den Mittelwert heranzuziehen.
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