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Mietwagenkosten nach Unfall: Gericht kombiniert Schwacke- und Fraunhofer-Spiegel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall kann ein zusätzlicher Aufwand für Hygienemaßnahmen in pandemiebedingten Situationen als erforderlich und nachvollziehbar anerkannt werden. Kosten für Desinfektions- und Schutzmaßnahmen gelten als konkludent vereinbart und stehen in einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Schadensereignis. Die Höhe solcher Aufwendungen kann gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung festgesetzt werden.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten richtet sich der Anspruch auf Ersatz nach § 249 BGB. Maßgeblich ist, ob die Anmietung erforderlich war und sich die Kosten im Rahmen des sogenannten Normaltarifs bewegen. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch darf nur solche Aufwendungen tätigen, die zur Schadensbehebung zweckmäßig und notwendig erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot besteht die Pflicht, das günstigste auf dem relevanten Markt verfügbare Angebot zu wählen. Höhere Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn dargelegt wird, dass kein günstigerer Tarif unter zumutbaren Bedingungen zugänglich war.

Zur Schätzung des erforderlichen Mietpreises kann auf die Tabellen des Schwacke- und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.04.2011 - Az: VI ZR 300/09) sind beide Erhebungen grundsätzlich geeignet, da sie trotz unterschiedlicher Methoden eine taugliche Grundlage zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs bieten. Eine Kombination beider Listen durch Mittelwertbildung gilt als sachgerechte Methode, um die jeweiligen Schwächen der Erhebungen auszugleichen.

Von diesem Betrag kann ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % gemäß § 249 BGB vorgenommen werden, soweit kein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug genutzt wurde. Zusätzlich können Nebenkosten, etwa für ein Navigationssystem, berücksichtigt werden, wenn sie nach den üblichen Tabellenwerten angemessen erscheinen.

Die Berechnung der erforderlichen Kosten erfolgt somit im Rahmen des § 287 ZPO durch richterliche Schätzung unter Beachtung der Grundsätze des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Erforderlichkeit nach § 249 BGB.


AG Aichach, 29.09.2020 - Az: 101 C 560/20

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