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Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erfolgreiche Fahrverhaltensbeobachtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht nur, wenn der Antragsteller seine Fahreignung zweifelsfrei nachweist. Dies gilt auch nach zwischenzeitlicher Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ergeben ärztliche Gutachten und psychologische Leistungstests Zweifel an der Eignung, etwa aufgrund psychischer oder neurologischer Einschränkungen, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrverhaltensbeobachtung zur Prüfung der Kompensationsfähigkeit anordnen.

Bestätigt sich dabei, dass die festgestellten Defizite - etwa im Reaktions-, Aufmerksamkeits- oder Orientierungsverhalten - auch praktisch fortbestehen und nicht ausgeglichen werden können, steht dies einer positiven Fahreignungsprognose entgegen.

Die Behörde kann dem Antragsteller eine weitere Beobachtungsfahrt nach praktischer Vorbereitung ermöglichen. Lehnt dieser jedoch eine erneute Teilnahme ab, darf die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV versagt werden.

Ein Anspruch auf Erteilung besteht in einem solchen Fall nicht. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, ein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, wenn schlüssige und aktuelle Gutachten bereits vorliegen.


VGH Bayern, 16.04.2025 - Az: 11 ZB 25.82


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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