Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Prüf- und Regulierungsfrist der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist für die Schadensbearbeitung nach einem Verkehrsunfall in der Regel ein Prüf- und Regulierungszeitraum von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen.
Soweit erwogen wird, diese Frist angesichts des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung (deutlich) zu verkürzen, vermag sich der Senat dem in dieser Pauschalität nicht anzuschließen. Postlaufzeiten, die durch der elektronischen Kommunikation mit den Beteiligten gegebenenfalls verkürzt werden, spielen insofern keine nennenswerte Rolle. Der maßgebliche Aufwand liegt in der Prüfung selbst, die indes - namentlich wegen der immer weiter ausdifferenzierenden Vorgaben zu einzelnen Schadenspositionen und Abrechnungsvarianten - immer aufwendiger wird. Dass dabei die elektronische Aktenführung bei der Versicherung das Verfahren in nennenswerter Weise beschleunigt, vermag der Senat - gerade auch angesichts eigener Erfahrungen mit der elektronischen Gerichtsakte - nicht zu erkennen.
Bei einem Verkehrsunfall mit Auslandsberührung muss dem Versicherer ein längerer Prüf- und Regulierungszeitraum zugebilligt werden, da ausländische Versicherungen und Regulierungsbeauftragte kontaktiert und in die Entscheidung einbezogen werden müssen.
OLG Zweibrücken, 05.07.2021 - Az: 1 W 16/21
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0705.1W16.21.00
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