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Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO oder des § 35 Abs. 5a StVO.

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die beim Linksabbiegen nach erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde.

Der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO (Katastrophenschutz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) oder des § 35 Abs. 5a StVO (Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist).

Auf welche Weise nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Überholen des Einsatzfahrzeugs ist entweder rechts ran zu fahren oder im Zweifel einfach stehen zu bleiben.

Bei einem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten (hier gegen § 9 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 S. 2 StVO) tritt die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs zurück.


OLG Schleswig, 06.06.2025 - Az: 7 U 98/24

ECLI:DE:OLGSH:2025:0606.7U98.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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