Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 FPersV kann eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 8 FPersG nicht gestützt werden.
Die Verweisungskette von § 8 FPersG auf § 23 FPersV auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auf die gesamte Verordnung (EG) 561/2006 genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 3 OWiG nicht.
Die Verweisung in § 23 FPersV auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muß auch die Ausnahmevorschriften in Art. 3 Abs. 2 bis 5 Verordnung (EU) 165/2014 umfassen, zumindest soweit der deutsche Gesetzgeber (etwa in § 18 FPersV) von den Ausnahmen Gebrauch gemacht hat.
Die Verweisungskette enthält teilweise statische, teilweise dynamische Verweisungen.(Rn.220)
Die Verweisung auf europäische Vorschriften, die ihrerseits wieder Rückausnahmen ins nationale Recht zulassen (Optionsklauseln für die Mitgliedstaaten), genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.
Die Verweisungskette von § 8 FPersG auf § 23 FPersV auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auf die gesamte Verordnung (EG) 561/2006 genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 3 OWiG nicht.
Die Verweisung in § 23 FPersV auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muß auch die Ausnahmevorschriften in Art. 3 Abs. 2 bis 5 Verordnung (EU) 165/2014 umfassen, zumindest soweit der deutsche Gesetzgeber (etwa in § 18 FPersV) von den Ausnahmen Gebrauch gemacht hat.
Die Verweisungskette enthält teilweise statische, teilweise dynamische Verweisungen.(Rn.220)
Die Verweisung auf europäische Vorschriften, die ihrerseits wieder Rückausnahmen ins nationale Recht zulassen (Optionsklauseln für die Mitgliedstaaten), genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.
AG Tübingen, 29.09.2021 - Az: 16 OWi 16 Js 16761/21
ECLI:DE:AGTUEBI:2021:0929.16OWI16JS16761.21.00
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