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Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Luftreinhalteplans gilt auch für Elektroautos!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf dem Teilstück der Merowingerstraße zwischen Ludwig-Hammers-Platz und Kopernikusstraße/Südring bleibt zunächst bestehen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Die Geschwindigkeitsbeschränkung kann die Stadt Düsseldorf nicht damit begründen, dass speziell die Anwohner der Merowingerstraße vor Abgasen geschützt werden müssen.

Zwar wurde der Grenzwert von 40 µg/m³ Luft für Stickstockstoffdioxid (NO2) in den Jahren vor 2020 überschritten. Seit 2020 wird er aber eingehalten oder sogar unterschritten. Aktuelle Berechnungen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) lassen darauf schließen, dass der Grenzwert auch bei Tempo 50 weiterhin eingehalten wird.

Unabhängig vom Schutz der Anwohner der Merowingerstraße muss die Stadt das Tempo dort aber auf 30 km/h reduzieren, weil diese Maßnahme im Luftreinhalteplan der Stadt Düsseldorf in der Fassung von 2022 vorgegeben ist. Da zu erwarten ist, dass die Stadt die Temporeduzierung im Interesse der Luftqualität im gesamten Stadtgebiet künftig auf den Luftreinhalteplan stützen wird, kann die Geschwindigkeitsbeschränkung einstweilen fortbestehen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller beim OVG Nordrhein-Westfalen Beschwerde erheben.


VG Düsseldorf, 01.07.2025 - Az: 3 K 1482/22

ECLI:DE:VGD:2025:0701.3K1482.22.00

Quelle: PM des VG Düsseldorf

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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