Welche Auswirkungen hat Schweigen des Betroffenen im Bußgeldverfahren?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Aus dem Schweigerecht der Betroffenen folgt nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen, vielmehr darf das Schweigen als solches im Bußgeldverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz verwendet werden, wenn der Betroffene die Einlassung zur Sache im Verwaltungsverfahren oder während der Hauptverhandlung vollständig verweigert hat.
OLG Dresden, 17.06.2016 - Az: 21 Ss 260/16 (B)
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