Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Schaden und dem danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen.
Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelfall ausschließen, dass Schäden in gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden vortragen muss. Er kann kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind.
AG Neuss, 03.08.2016 - Az: 80 C 2068/15
ECLI:DE:AGNE:2016:0803.80C2068.15.00
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