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Unfallflucht nach Parkplatzunfall: Arglist?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

Allein der Umstand, dass sich der Schädiger vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben könnte, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu seinen Lasten zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen.

Die gegenteilige - nicht differenzierende - Auffassung, wonach jegliche vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer darstelle, ist abzulehnen.

Die demnach erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt. Diese Indizien können sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und dem nachfolgenden Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben.


AG Mettmann, 12.09.2016 - Az: 25 C 477/15

ECLI:DE:AGME1:2016:0912.25C477.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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