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Doppelter Auffahrunfall und die Haftung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gegen die auffahrende Partei streitet zunächst der Beweis des ersten Anscheins, die entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam war (§ 1 Abs. 2 StVO).

Diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis können aber nur dann Anwendung finden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Tatsachen und der besonderen Einzelheiten des individuellen Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt.

Wenn Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen, reicht das Kerngeschehen „Auffahrunfall“ als Grundlage für den Anscheinsbeweis nicht aus.

Wenn der Vorausfahrende seinerseits auf das vor ihm befindliche Fahrzeug auffährt (Serien- oder Kettenauffahrunfall), liegt ein atypisches Anhalten vor, sodass für die Annahme eines typischen Geschehensablaufs kein Raum bleibt.

Die Frage nach der Entkräftung des Anscheinsbeweises kann sich dementsprechend nicht stellen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vorliegend zwischen den Parteien unstreitig, dass vorliegend nicht nur von einem Aufschiebe-, sondern von einem doppelten Auffahrunfall auszugehen ist.

Im Verhältnis zwischen den beiden Fahrzeugen war daher zu berücksichtigen, dass durch das vorangegangene Auffahren der zur Verfügung stehende Bremsweg für den zweiten Fahrer verkürzt worden ist.

Es erscheint daher angemessen, den Haftungsanteil des zweiten auffahrenden Fahrers mit 70 Prozent anzusetzen.


AG Kiel, 06.01.2017 - Az: 118 C 180/16

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