Ob ein solcher bereits ab 1.300,00 Euro oder infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung erst ab 1.500,00 Euro anzunehmen ist, ist vorliegend aufgrund der festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 1.544,94 Euro nicht entscheidungserheblich.
In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich.
LG Heilbronn, 07.03.2017 - Az: 8 Qs 8/17
ECLI:DE:LGHEILB:2017:0307.8QS8.17.0A
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus radioeins
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten.
Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...