Die AVB einer Kaskoversicherung, wonach die Versicherung im Falle des Verlusts des Fahrzeugs den Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge zahlt, der durch Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen und auf den von einem Kfz-Sachverständigen anhand der Schwacke-Liste rechnerisch zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert begrenzt ist, sind hinreichend transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
OLG Dresden, 28.11.2017 - Az: 4 U 1002/17
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