Werden nach einem Verkehrsunfall Verletzungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, behauptet, ist zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der erkennbaren Anhaltspunkte der Schluss auf das Vorliegen der behaupteten Haupttatsachen gezogen werden kann. Vorliegend fehlt es am Nachweis der Primärverletzung.
Eine geringe Geschwindigkeitsänderung bei der Kollision der Fahrzeuge ist jedenfalls als ein Indiz unter anderen zu bewerten, das für sich genommen gegen die Verursachung einer Verletzung durch den Unfall spricht.
Im Verhältnis zu der gutachterlichen medizinischen Bewertung unfallbedingter Beeinträchtigungen kommt zeitnah nach dem Unfall erstellten Bescheinigungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Eine geringe Geschwindigkeitsänderung bei der Kollision der Fahrzeuge ist jedenfalls als ein Indiz unter anderen zu bewerten, das für sich genommen gegen die Verursachung einer Verletzung durch den Unfall spricht.
Im Verhältnis zu der gutachterlichen medizinischen Bewertung unfallbedingter Beeinträchtigungen kommt zeitnah nach dem Unfall erstellten Bescheinigungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
OLG Koblenz, 10.09.2018 - Az: 12 U 1245/17
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