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Verkehrsunfall: Sind auch die Kosten für Einbauten zu ersetzen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Auch die Montagekosten für Einbauten im Ersatzfahrzeug gehören nach einem Verkehrsunfall zum ersatzfähigen Schaden.

Entscheidend für die Ersatzpflicht ist, dass der Geschädigte verlangen kann, anstelle des unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies setzt voraus, dass in das Ersatzfahrzeug Einbauten montiert werden, die den Transport und die sichere Unterbringung der im Geschäftsbetrieb des Klägers benötigten Werkzeuge ermöglichten, wenn diese im Unfallfahrzeug ebenfalls vorhanden waren.

Die Kosten für die Montage der Einbauten entstehen dabei unabhängig davon, wer Eigentümer der benötigten Einbauten ist und sind mithin zu erstatten.


OLG Brandenburg, 17.09.2018 - Az: 12 U 244/16

ECLI:DE:OLGBB:2018:0917.12U244.16.00

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