Reparaturkosten in dreifacher Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands muss der Unfallverursacher nicht zahlen!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Reparaturkosten in mehr als dreifacher Höhe des festgestellten Wiederbeschaffungsaufwands sind auch dann unverhältnismäßig und somit gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vor 28 Jahren neu gekauft hat, es regelmäßig und ununterbrochen in einer Vertragswerkstätte hat warten lassen und er nicht vorhat, ein weiteres Fahrzeug zu erwerben.
LG München I, 25.09.2018 - Az: 20 O 15681/16
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.