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Erfüllung der Wartepflicht bei Verkehrsunfallbeteiligtem
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Genügt ein Beschuldigter seinen ihm nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB obliegenden Pflichten gegenüber einer feststellungsbereiten Person, so besteht keine (weitergehende) Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Auffahren auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW) von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist und die etwaige alkoholische Beeinflussung zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage daher ohne Bedeutung ist.
Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers, die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann.
LG Saarbrücken, 12.11.2018 - Az: 8 Qs 116/18
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